VORABINFORMATIONEN UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN ZAHLUNGSVERKEHR

1.    Über RIA 

Ria Payment Institution E.P., S.A.U. (nachstehend: RIA), mit der Eintragungsnummer (CIF) A- 80696792 und Hauptsitz in Calle Cantabria 2, 28108, Alcobendas, Madrid (Spanien), wurde am 28. Juli 2011 vom spanischen Wirtschafts- und Finanzministerium als Zahlungsinstitut zugelassen. RIA ist im Handelsregister von Madrid eingetragen (Blatt M-116398, Band 7171 Seite 215) und wird bei der Bank von Spanien, C/ Alcalá, 48, 28014 Madrid, Spanien, unter der Zulassungsnummer 6842 geführt (Einzelheiten zur Zulassung von RIA sind unter www.bde.es verfügbar). RIA ist per Post an die hierin genannte Hauptsitzadresse, per Telefon (+34 91 7613760) oder per E-Mail unter TitularServicioCliente@riafinancial.com zu erreichen.

Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die Rechte und wesentlichen Pflichten im Verhältnis zwischen RIA und ihren Kunden bei der Bereitstellung von Zahlungsdiensten festzulegen, die durch das spanische Gesetz 19/2018 vom 23. November über Zahlungsdienste und damit zusammenhängende Sofortmaßnahmen in Bezug auf Finanzangelegenheiten (nachstehend „Zahlungsdienstegesetz“) geregelt sind, um ggf. durch Unterzeichnung der jeweiligen individuellen Verträge zur Festlegung der konkreten Bedingungen für den jeweiligen Zahlungsdienst (nachstehend „individuelle Zahlungsaufträge“) die Ausführung von Zahlungstransaktionen zu ermöglichen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Einzelpersonen, welche die Geldtransferdienste von RIA zu Zwecken nutzen, die nicht mit einer wirtschaftlichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. 

2.    Begriffsbestimmungen

Die folgenden, in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben die nachstehend angegebene Bedeutung und sind wie folgt abzugrenzen:

„Empfänger“ ist eine Person, die Geldbeträge von einem Absender erhalten soll.

„Geschäftstag“ ist jeder Tag außer (i) Samstag oder Sonntag, oder (ii) ein Tag, an dem Geschäftsbanken im Land des an der Ausführung der Zahlungstransaktion beteiligten Zahlungsdienstleisters des Absenders oder des Empfängers nicht für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.

„Kunde“ bezeichnet, wenn RIA als Zahlungsdienstleister auftritt und im Sinne eines „Verbrauchers“, einen Absender oder Empfänger (oder beide gemeinsam), der zu Zwecken tätig ist, die nicht mit seiner wirtschaftlichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

„Geldtransfer“ bezeichnet einen Zahlungsdienst, der es dem Absender ermöglicht, Geldbeträge an Empfänger zu versenden, ohne dass dafür ein Zahlungskonto im Namen des Absenders eröffnet wird, und zwar für den ausschließlichen Zweck der Überweisung eines entsprechenden Betrags an einen Empfänger oder einen anderen Zahlungsdienstleister, der im Auftrag des Begünstigten handelt.

„Zahlungstransaktion“ bezeichnet einen jeweils vom Absender oder Empfänger veranlassten Vorgang zur Überweisung oder Abhebung von Geldbeträgen, ungeachtet von ggf. zugrundeliegenden gegenseitigen Verpflichtungen.

„Absender“ bezeichnet eine Person, die eine Zahlungstransaktion zur Zahlung von Geldbeträgen an einen Empfänger anweist.  

1 Die für die zusätzlichen Leistungen geltenden maximalen Gebühren sind am Ende dieser Geschäftsbedingungen aufgeführt.

3.    Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die folgenden, in Deutschland bereitgestellten Zahlungsdienste:

• Finanztransfers.

4.    Abschluss von Verträgen; Handlungen der Kunden

Durch Unterzeichnung des Absenderformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags für eine einmalige Zahlungstransaktion ab. RIA nimmt das Angebot durch Bestätigung des Zahlungsauftrags des Absenders an. RIA behält sich das Recht vor, den Abschluss einer Zahlungstransaktion ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Hierbei ist zu beachten, dass alle Transaktionen vorfinanziert sein müssen und dass eine Transaktion erst dann ausgeführt wird, wenn der Transaktionsbetrag vollständig bei RIA eingegangen ist.

Ist RIA der Zahlungsdienstleister des Empfängers, erfolgt die Auszahlung des überwiesenen Betrags vorbehaltlich des Abschlusses eines Vertrags zwischen RIA und dem Empfänger als Kunden. Der Vertrag zwischen RIA und dem Empfänger wird am Ort der Auszahlung geschlossen. Durch Unterzeichnung des Empfangsformulars gibt der Empfänger ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags zur einmaligen Ausführung einer Zahlungstransaktion ab. RIA nimmt das Angebot durch Leistung der Zahlung an den Empfänger an.

Kunden können Verbraucher im Sinne der jeweils geltenden Gesetze und Regelungen sein.

5.    Auskunftspflichten vor Ausführung einer Zahlungstransaktion

Der Absender und der Empfänger müssen RIA die jeweils von RIA festgelegten Informationen und Dokumente vorlegen, unter anderem:

Vollständiger Name, Nachname, gültige Ausweisnummer (Ausweis, Pass oder gültiges Ausweisdokument des Herkunftslands mit Foto und Unterschrift), Nationalität, Geburtsdatum, Geburtsort, gültige Postanschrift, Telefonnummer, IBAN für Bankeinlagen (sofern dieser Dienst über RIA verfügbar ist) und Zweck der Zahlungstransaktion.

Der Absender verpflichtet sich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu prüfen, die sich auf die Zahlungstransaktionen beziehen, die RIA in seinem Auftrag im Rahmen der in Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen beschriebenen Zahlungsdienste erbringen soll, insbesondere in Hinblick auf die Identifizierungsdaten des Empfängers, Provisionen, ggf. Wechselkurse und den Nennbetrag des individuellen Zahlungsauftrags, der eine eindeutige Nummer zur späteren Nachverfolgung oder eine eindeutige Kennung haben wird. Für die Zwecke des Zahlungsdienstegesetzes bildet dieser individuelle Zahlungsauftrag zusammen mit diesen Geschäftsbedingungen den Einzelvertrag, der die jeweilige Zahlungstransaktion regelt.

Wird eine Zahlungstransaktion gemäß den vom Absender erhaltenen und im individuellen Zahlungsauftrag aufgeführten Anweisungen ausgeführt, gilt sie in Bezug auf den angegebenen Empfänger als korrekt ausgeführt. Sollten vom Absender angegebene Daten aus vom Absender zu vertretenden Gründen unrichtig sein, ist RIA nicht dafür verantwortlich, wenn eine Zahlungstransaktion nicht bzw. fehlerhaft ausgeführt wird. Zur Klarstellung: Der Absender ist nicht verantwortlich, wenn Daten aus Gründen unrichtig sind, die von RIA oder dem Vertriebspartner zu vertreten sind. 

Gemäß geltenden Gesetzen und Regelungen kann RIA für jede Zahlungstransaktion ein gültiges Ausweisdokument verlangen. RIA wird Kopien solcher Ausweisdokumente des Kunden in optischer, magnetischer oder elektronischer Form speichern.

RIA kann jederzeit die Gutschrift des zur Ausführung bestimmten Betrags der Zahlungstransaktion auf ein Bankkonto von RIA verlangen.  

Darüber hinaus werden umfassendere Due-Diligence-Maßnahmen für die Identifizierung von und umfassendere Kenntnisse über Kunden bei Zahlungstransaktionen eingesetzt, deren Wert entweder einzeln oder insgesamt über einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen 5.000 EUR übersteigt, wobei RIA jeweils auch einen anderen Betrag und einen anderen Zeitraum festlegen kann.

Falls Sie zu irgendeinem Zeitpunkt die digitale Zustellung Ihrer Quittung gewählt haben, können Sie diese Option ändern, um Ihre Quittung in Papierform zu erhalten, wenn Sie einen Einzelzahlungsauftrag einreichen.

6.    Aufwendungen und geltende Gebühren

Für die Erbringung der Zahlungsdienste einschließlich Geldtransfers durch RIA zahlt der Kunde, ungeachtet dessen, ob er als Absender auftritt, an RIA die für die jeweilige Zahlungstransaktion anfallenden Aufwendungen und Provisionen nach Maßgabe der Abwicklung, die im Rahmen des individuellen Zahlungsauftrags ausgeführt wird.

Der Empfänger einer Zahlungstransaktion erhält den vollen Betrag, der im individuellen Zahlungsauftrag aufgeführt ist, der dem Absender ausgehändigt wird, wobei der Empfänger zustimmt, dass RIA vor Zahlung die entstandenen Aufwendungen von dem überwiesenen Betrag abzieht, sofern RIA als Zahlungsdienstleister auftritt.

Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstleister des Absenders oder des Empfängers nicht um RIA, kann der jeweilige Zahlungsdienstleister in Zusammenhang mit der Zahlungstransaktion Gebühren und Steuern berechnen.

Bei Zahlungstransaktionen, bei denen der Kunde der Empfänger ist, kann RIA die entstandenen Aufwendungen vor Auszahlung von dem überwiesenen Betrag abziehen. Über RIA veranlasste Zahlungstransaktionen sind hiervon ausgenommen und der Gesamtbetrag der Zahlungstransaktion wird ohne Abzüge bezahlt.

Ist seit Eingang der Geldbeträge für Zahlungstransaktionen ein Zeitraum von drei (3) Monaten vergangen, ohne dass der Zahlungsauftrag an den Empfänger ausgezahlt wurde, und werden die Geldbeträge aus Gründen an den Absender zurückgesendet, die außerhalb des Einflussbereichs von RIA liegen, kann RIA eine monatliche Gebühr auf diese Geldbeträge erheben, um RIA in angemessenem Umfang für die Kosten zu entschädigen, die RIA entstanden sind, um die offenen Geldbeträge an den Absender zurückzuerstatten bzw. die Geldbeträge zu verwalten, während sie sich im Besitz von RIA befanden. Die maximalen Gebühren, die RIA für die nach dieser Bestimmung entstandenen Kosten berechnen kann, sind der Gebührentabelle am Ende dieser Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

Informationen zu den Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten durch RIA, einschließlich Geldtransfers, werden dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Allerdings kann RIA Aufwendungen in angemessener Höhe an den Kunden weiterbelasten, die RIA durch den Widerruf von Zahlungstransaktionen oder die Wiedererlangung von Geldbeträgen bei Zahlungstransaktionen, bei denen der Kunde eine unrichtige eindeutige Kennung angegeben hat, entstanden sind. Zur Klarstellung: Der Kunde ist nicht verantwortlich, wenn Daten aus Gründen unrichtig sind, die von RIA oder dem Vertriebspartner zu vertreten sind. Der Kunde kann Nachweise dafür vorlegen, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

Die Wechselkurse, die ggf. für eine im Rahmen eines individuellen Zahlungsauftrags erforderliche Währungsumrechnung gelten, werden dem Kunden zusammen mit den für den Zahlungsauftrag jeweils geltenden Provisionen mitgeteilt, und vom Kunden durch Unterzeichnung jedes individuellen Zahlungsauftrags akzeptiert. 

7.    Zustimmung, Unwiderruflichkeit und Stornierung von Zahlungstransaktionen

Zustimmung:

Der Absender erteilt seine Zustimmung zur Ausführung einer Zahlungstransaktion durch Unterzeichnung des jeweiligen individuellen Zahlungsauftrags. Ein individueller Zahlungsauftrag gilt als gemäß den Anweisungen des Absenders ausgeführt, wenn die Auszahlung an den im Absenderformular genannten Empfänger erfolgt ist.

RIA ist nicht dafür verantwortlich, wenn der Kunde den von RIA zur Verfügung gestellten Beleg zum Nachweis des individuellen Zahlungsauftrags verliert oder missbräuchlich zweckentfremdet. RIA empfiehlt Kunden, mit individuellen Zahlungsaufträgen sorgsam umzugehen. Kunden sollten den Dienst nicht zur Zahlung von Käufen, Anzahlungen, Einzahlungen oder für Onlinedienste oder zur Überweisung von Geld an Fremde nutzen.

Unwiderruflichkeit:

Sobald RIA den jeweiligen, durch den Absender unterzeichneten individuellen Zahlungsauftrag erhalten hat, kann der Absender eine Zahlungstransaktion nicht länger widerrufen. 

Stornierung von Zahlungstransaktionen:

Der Absender kann seine Zustimmung jederzeit vor dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ein Auftrag wie vorstehend erläutert unwiderruflich erteilt ist. RIA kann Aufwendungen proportional zu den angemessenen Kosten in Rechnung stellen, die RIA durch den Widerruf der Zustimmung des Absenders entstanden sind, wie mit dem Absender für den jeweiligen individuellen Zahlungsauftrag vereinbart. Der Kunde kann Nachweise dafür vorlegen, dass keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind.

Möchte ein Absender eine Zahlungstransaktion stornieren, muss er dazu in den Geschäftsräumen erscheinen, in welchen er die Zahlungstransaktion beauftragt hat, und den Beleg für den jeweiligen individuellen Zahlungsauftrag sowie ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. RIA wird die Stornierung erst ausführen, wenn (i) verifiziert ist, dass die Zahlungstransaktion im Zielland noch nicht an einen Empfänger ausgezahlt wurde, und (ii) die Identität des Absenders verifiziert wurde. Zur Klarstellung: Stornierungen erfolgen stets persönlich (und vor Ort) in den Geschäftsräumen, in denen der Absender die Ausführung der Zahlungstransaktion beauftragt hat.

Wird eine Zahlungstransaktion storniert, erstattet RIA dem Absender die Geldbeträge über den Vertriebspartner, über eine eigene RIA-Filiale (falls vorhanden) oder durch Einzahlung auf das Bankkonto des Absenders zurück, wie jeweils mit RIA vereinbart.

8.    Ausführung von Zahlungstransaktionen

8.1. Eingang von Zahlungstransaktionen

Eine Zahlungstransaktion gilt als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sie bei RIA eingeht (z. B. über einen Vertriebspartner). Handelt es sich bei diesem Zeitpunkt nicht um einen Geschäftstag von RIA, gilt die Zahlungstransaktion als am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen.

Zahlungstransaktionen werden ausgeführt, sobald der Absender RIA ausreichende Geldbeträge hierfür zur Verfügung gestellt hat.

RIA behält sich das Recht vor, die Ausführung einer Zahlungstransaktion abzulehnen, wenn der Absender RIA vor Ausführung einer Zahlungstransaktion nicht den gesamten Geldbetrag zur Verfügung stellt (z. B. auch wenn der Absender die Zahlungstransaktion über eine Zahlungskarte veranlasst), oder bei vermuteten oder tatsächlichen Betrugsfällen oder objektiv gerechtfertigten Sicherheitsbedenken. Lehnt RIA die Ausführung einer Zahlungstransaktion ab, wird RIA den Absender über diese Ablehnung und, falls möglich, die Gründe dafür sowie über das Verfahren zur Behebung möglicher Fehler, die zu dieser Ablehnung geführt haben, in Kenntnis setzen, sofern dies nicht aufgrund geltender Gesetze oder Bestimmungen untersagt ist.

Abgelehnte Zahlungstransaktionen gelten für die Zwecke der nachstehenden Ziffer 8.2 nicht als eingegangen.

In Papierform veranlasste Zahlungstransaktionen gelten als an dem Geschäftstag eingegangen, der auf den Tag folgt, an der vom Absender unterzeichnete individuelle Zahlungsauftrag bei RIA eingegangen ist.

8.2. Dauer der Ausführung und Wertstellung

a) Anwendungsbereich. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bestimmungen hinsichtlich Ausführungszeitraum und Wertstellung nur für Zahlungstransaktionen gelten, die (i) in Euro ausgeführt werden, oder (ii) von Euro in eine andere Währung eines Lands des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) umgerechnet werden, in dem beide Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union ansässig sind.

b) Zahlungstransaktionen, bei denen der Kunde der Absender ist. In Bezug auf Zahlungstransaktionen des Absenders wird RIA sicherstellen, dass der Betrag der Zahlungstransaktion spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach dem Tag des Eingangs des Zahlungstransaktionsauftrags auf das Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers eingezahlt wird. Handelt es sich bei diesem Zeitpunkt nicht um einen Geschäftstag, gilt die Zahlungstransaktion als im Laufe des darauffolgenden Geschäftstags eingegangen. 

c) Zahlungstransaktionen, bei denen der Kunde der Empfänger ist. Im Fall von Zahlungstransaktionen, bei denen der Kunde der Empfänger ist, stellt RIA die Geldbeträge der Zahlungstransaktion am gleichen Geschäftstag zur Verfügung, an dem die Geldbeträge des Zahlungsdienstleisters des Absenders eingegangen sind.

Zahlungstransaktionen, bei denen einer der Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist bzw. die in einer Währung ausgeführt werden, bei der es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedsstaats des EWR handelt, unterliegen nicht den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich Ausführungszeitraum und Wertstellung, soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt. In diesen Fällen sind die Ausführungsfristen vom Zahlungsdienstleister des Empfängers abhängig, wobei RIA zusichert, RIAs Teil der Transaktion (nur als Zahlungsdienstleister des Absenders) innerhalb von höchstens drei Geschäftstagen nach dem auf den Tag des Eingangs des Zahlungstransaktionsauftrags folgenden Geschäftstag durchzuführen.

8.3. Nichtausführbarkeit einer Zahlungstransaktion

Befinden sich von Absendern erhaltene Geldbeträge am Ende des auf den Tag des Zahlungseingangs folgenden Geschäftstags im Besitz von RIA, werden diese gemäß den geltenden Gesetzen und Bestimmungen auf einem separaten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere, liquide und risikoarme Vermögenswerte angelegt.

9.    Zahlungstransaktionen mit Währungsumrechnungen und Währungsumtauschdienste

RIA wird den Absendern die für die Zahlungstransaktionen geltenden Wechselkurse mitteilen.  Die Wechselkurse werden Absendern in jedem Fall mitgeteilt, bevor der Absender seine Zustimmung zur Ausführung einer Zahlungstransaktion erteilt, und in den individuellen Zahlungsauftrag aufgenommen, der die Einzelheiten der Abwicklung beinhaltet.

Die Auszahlung des vom Absender beauftragten Zahlungsauftrags an den Empfänger erfolgt in der von RIA angebotenen Währung und Zahlungsweise (beispielsweise in bar oder durch Gutschrift auf das Bankkonto des Empfängers), wie mit RIA vereinbart. Vereinbart der Empfänger mit seinem Zahlungsdienstleister die Umrechnung des Auszahlungsbetrags in eine andere Währung oder eine Änderung der Zahlungsmethode, so handelt es sich bei einer solchen Transaktion um eine von der von RIA übersandten Zahlungstransaktion separate und getrennte Transaktion, die allein zwischen dem Empfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart wird.

Diese Vereinbarung beschränkt in keiner Weise das Recht von RIA, Zahlungstransaktionen abzulehnen, wenn die in dieser Vereinbarung über Zahlungsdienste aufgeführten Bedingungen zur Ausführung von Zahlungsdiensten nicht erfüllt werden oder die Ausführung sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

10. Nicht autorisierte oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Zahlungstransaktionen

Erlangt der Kunde Kenntnis darüber, dass eine nicht genehmigte oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Zahlungstransaktion stattgefunden hat, muss er RIA dies unverzüglich mitteilen, damit entsprechende Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden können.

Ansprüche und Einwendungen des Kunden gegen Ria sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Ria nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag, an dem RIA dem Kunden die für die Zahlungstransaktion relevanten Informationen zur Verfügung gestellt bzw. bekanntgegeben hat, von der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unterrichtet hat.

Wenn RIA als Zahlungsdienstleister für den Absender handelt, gilt Folgendes:

- Im Fall einer nicht autorisierten Zahlungstransaktion wird RIA dem Absender den Betrag der nicht autorisierten Zahlungstransaktion umgehend, in jedem Fall bis spätestens zum Ende des folgenden Geschäftstages, zurückerstatten, nachdem RIA die Transaktion bemerkt hat, bzw. über diese in Kenntnis gesetzt wurde, es sei denn, RIA hat einen begründeten Betrugsverdacht und teilt die Gründe dafür der jeweiligen nationalen Behörde schriftlich mit. - Im Fall einer fehlerhaften Ausführung der Zahlungstransaktion, die RIA zu vertreten hat, wird RIA dem Absender den Betrag der fehlerhaften Zahlungstransaktion umgehend zurückerstatten. 

Handelt RIA als Zahlungsdienstleister für den Empfänger und kommt es zu einer fehlerhaften Ausführung der Zahlungstransaktion, die RIA zu vertreten hat, wird RIA dem Empfänger den Betrag der fehlerhaften Zahlungstransaktion umgehend zur Verfügung stellen. 

Die nicht bereits in § 675y BGB geregelte Haftung von RIA für Schäden aufgrund von nicht erfolgter, verspäteter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags ist auf EUR 12.500 begrenzt; dies gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Zinsverluste oder bei Risiken, die RIA bewusst eingegangen ist. Für Versäumnisse von zwischengeschalteten Vermittlern ist RIA verantwortlich, es sei denn, der Hauptgrund für ein solches Versäumnis ist von einem zwischengeschalteten Vermittler zu vertreten, der vom Kunden ausgewählt wurde.

In allen anderen Fällen, die nicht in §§ 675u–675z BGB aufgeführt sind, haftet RIA lediglich für Folgendes:

- Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RIA beruhen; und - Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen von ggf. erteilten Garantien; oder - Schäden aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen von RIA gegenüber dem Kunden, durch welche die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch RIA im Rahmen dieser Vereinbarung sichergestellt wird und auf die sich der Kunde berufen kann. Ist RIA für eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftbar, beschränkt sich der Schadenersatz auf den bei Abschluss der Vereinbarung vorhersehbaren Betrag.

11. Datenschutz

Die Bedingungen für die Verarbeitung von bei Kunden erhobenen bzw. anderweitig durch Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten durch RIA sind in den Datenschutzrichtlinien von RIA (abrufbar auf der Website www.riamoneytransfer.com unter dem Link „Datenschutzrichtlinien“) aufgeführt.

12.  Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Die Vertragssprache für das Vertragsverhältnis zwischen RIA und dem Kunden ist Deutsch. 

Bei Fragen oder Bedenken in Zusammenhang mit einer mit RIA ausgeführten Zahlungstransaktion oder diesen Geschäftsbedingungen steht Ihnen der Kundenservice von RIA zur Verfügung:

RIA KUNDENSERVICE:

C/ Cantabria 2, 28108 Alcobendas, Madrid, Spanien
Tel.: +49 30 221 521 950
E-Mail: germanyCS@riafinancial.com

Beschwerden von Kunden haben zur weiteren Bearbeitung schriftlich (i) persönlich in einem Büro von RIA PAYMENT INSTITUTION, E.P. S.A.U, (ii) per Post zu Händen des Kundenservicemitarbeiters bei RIA PAYMENT INSTITUTION, E.P., S.A.U., Calle Cantabria 2, 28108, Alcobendas (Madrid), Spanien, oder (iii) per E-Mail an TitularServicioCliente@riafinancial.com zu erfolgen.

Der Kundenservice beantwortet Beschwerden von Kunden innerhalb von höchstens fünfzehn (15) Geschäftstagen ab Eingang der Beschwerde; in Ausnahmefällen (über die RIA den Kunden innerhalb dieses Zeitraums informieren muss) kann sich die Bearbeitungszeit auf höchstens einen (1) Monat Eingang der Beschwerde verlängern.

Wird die beim RIA-Kundenservicemitarbeiter eingereichte Beschwerde zurückgewiesen oder ist die vorstehend genannte Bearbeitungsfrist verstrichen, ohne dass der Kundenservice auf die Beschwerde reagiert hat, kann der Kunde die Beschwerde an die Ombudsstelle für Fragen zum Kundenservice bei Bankdienstleistungen (über die Beschwerdeabteilung) richten, und zwar per Post an die Bank von Spanien, Departamento de Conducta de Mercado y Reclamaciones, C/ Alcalá 48, 28014 Madrid, oder über die Online-Plattform „Oficina Virtual“ der Bank von Spanien. 

MAXIMALE GEBÜHREN

Die aktuellen Gebühren von Ria Payment Institution E.P., S.A.U. (nachstehend „RIA“) werden nicht durch die Bank von Spanien geprüft. Es handelt sich hierbei um die MAXIMALEN Gebühren, die für alle Kunden (Verbraucher und Nichtverbraucher) gelten. RIA behält sich das Recht vor, Kunden für die nachstehend aufgeführten Leistungen niedrigere Gebühren zu berechnen.

ZUSÄTZLICHE LEISTUNGE

Stornierung, Änderung oder Rückerstattung von Geldtransfers (Anmerkung 1)

Gebühren: Aufwendungen in angemessenem Umfang, die RIA entstehen, werden an den jeweiligen Kunden weiterbelastet

Geldtransfers mit unzureichenden oder unrichtigen Daten (Anmerkung 2)

Gebühren: Aufwendungen in angemessenem Umfang, die RIA entstehen, werden an den jeweiligen Kunden weiterbelastet

Saldenmanagement (Anmerkung 3) 

Gebühren: 3 €/Monat

Anmerkung 1. Stornierung, Änderung oder Rückerstattung von Geldtransfers

RIA wird alle erforderlichen Schritte unternehmen, um einen Auftrag für eine Zahlungstransaktion durchzuführen, mit dem der Absender eine Zahlungstransaktion storniert, ändert oder zurücknimmt. 

Entstehen für die ausgeführten Maßnahmen Aufwendungen, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden diese in angemessenem Umfang an den jeweiligen Kunden weiterbelastet, auch wenn solche Maßnahmen aus Gründen, die RIA nicht zu verantworten hat, nicht erfolgreich waren.

Anmerkung 2. Zahlungstransaktionen mit unvollständigen oder falschen Daten.

Gibt ein Kunde nicht alle Daten an, die für die Ausführung einer Zahlungstransaktion erforderlich sind, werden dem Kunden dafür keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung gestellt, allerdings wird RIA die Kosten in angemessenem Umfang an den Kunden weiterbelasten, die für Maßnahmen entstanden sind (auch wenn solche Maßnahmen aus Gründen, die RIA nicht zu verantworten hat, nicht erfolgreich waren), um (i) die für die Ausführung der Zahlungstransaktion nötigen Daten zu ermitteln, auch wenn die besagten Maßnahmen aus Gründen, die RIA nicht zu verantworten hat, nicht erfolgreich waren, wie vorstehend in Ziffer 8.2 festgelegt, oder (ii) die Geldbeträge von Dritten zurückzuerlangen, wenn es letztendlich nicht möglich ist, die Zahlungstransaktion durchzuführen, oder (iii) die Geldbeträge zurückzuerstatten und dem jeweiligen Kunden oder seinem Zahlungsdienstleister zurückzugeben, unabhängig davon, ob RIA sich entschließt, die unvollständigen oder falschen Daten einzuholen. 

Anmerkung 3. Saldenmanagement

Befinden sich von Absendern erhaltene Geldbeträge am Ende des auf den Tag des Zahlungseingangs folgenden Geschäftstags im Besitz von RIA, werden diese gemäß den geltenden Gesetzen und Bestimmungen auf einem separaten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sicheren, liquiden und risikoarmen Vermögenswerten angelegt, wie durch geltende Gesetze und Regelungen festgelegt. Ist seit Eingang der Geldbeträge ein Zeitraum von drei (3) Monaten vergangen, ohne dass der Zahlungsauftrag an den Empfänger ausgezahlt wurde, und werden die Geldbeträge aus Gründen an den Absender zurückgesendet, die außerhalb des Einflussbereichs von RIA liegen, kann RIA eine monatliche Gebühr auf diese Geldbeträge erheben, um RIA in angemessenem Umfang für die Kosten zu entschädigen, die RIA entstanden sind, um dem Absender die offenen Geldbeträge zurückzuerstatten bzw. die Geldbeträge zu verwalten, während sie sich im Besitz von RIA befanden.

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